Was das BFSG verlangt — und warum Buchungsstrecken darunterfallen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU um; Ziel ist, digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Auf der Dienstleistungsseite erfasst das Gesetz unter anderem den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr — die Wettbewerbszentrale nennt als Beispiele ausdrücklich Online-Shops und digitale Buchungstools.
Für Hotels ist damit der entscheidende Punkt klar: Eine Buchungsstrecke, über die Gäste online ein Zimmer reservieren, fällt unter das BFSG. Maßgeblich ist, ob eine Website oder ein Teil davon darauf ausgelegt ist, einen Verbrauchervertrag abzuschließen oder den Vertragsschluss vorzubereiten. Eine rein informative Hotelseite ohne Buchungs- oder Verkaufsmöglichkeit ist nicht betroffen. Außen vor bleibt auch der reine B2B-Bereich — das Gesetz gilt ausschließlich für Angebote, die sich an Verbraucher richten. Sobald Privatgäste über Ihre Website buchen können, ist genau das der Fall.
Wer ausgenommen ist
Das BFSG sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und zugleich höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme erreicht. Beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein — ein Haus mit acht Beschäftigten, aber mehr als 2 Mio. € Umsatz, fällt nicht unter die Ausnahme.
Für die Praxis heißt das: Ein 8-Zimmer-Gasthof fällt oft unter die Ausnahme, ein Haus mit 30 bis 60 Zimmern regelmäßig nicht. Die Zimmerzahl ist dabei nur ein Anhaltspunkt für die Größenordnung — entscheidend sind Ihre eigenen Zahlen zu Beschäftigten und Umsatz.
Was „barrierefrei" konkret heißt
Die technische Messlatte ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Gefordert sind die Konformitätsstufen A und AA. Stufe A umfasst die Grundlagen: Alternativtexte für Bilder, vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur und Informationen, die nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden. Stufe AA — der gesetzlich relevante Standard — ergänzt unter anderem gute Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund, Untertitel für Videos mit Sprache, anpassbare Schriftgrößen ohne Layoutverlust und verständliche Fehlermeldungen bei Formularen.
Die WCAG ordnen diese Anforderungen vier Prinzipien zu: Inhalte müssen wahrnehmbar sein (sichtbar oder hörbar, auch für Nutzer mit Einschränkungen), bedienbar (ohne Maus, etwa per Tastatur, vollständig nutzbar), verständlich (klar und logisch aufgebaute Inhalte und Navigation) und robust (funktionsfähig mit verschiedenen Geräten und Hilfsmitteln wie Screenreadern).
Auf eine Buchungsstrecke übertragen, lassen sich daraus wenige prüfbare Punkte ableiten:
- Kontrast von mindestens 4,5:1 zwischen Text und Hintergrund — auch bei den Farben, die das Hotel selbst für sein Design wählt.
- Sichtbarer Fokus auf allen interaktiven Elementen und vollständige Tastaturbedienbarkeit von der Zimmersuche bis zur Zahlung.
- Formularfehler als Text, nicht nur als farbige Markierung.
- Zielgrößen von mindestens 24 Pixeln für Schaltflächen und Links, damit sie auch auf dem Handy sicher getroffen werden — das ist die Anforderung aus WCAG 2.2, nicht aus der gesetzlich verwiesenen Fassung 2.1.
- Kein Status, der allein über Farbe codiert ist, und eine sinnvolle Überschriftenhierarchie.
- Ein Screenreader muss die Buchungsstrecke vollständig durchlaufen können.
Informationen zur Barrierefreiheit — nicht die Erklärung nach BITV
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG von Dienstleistern eine Informationspflicht: Sie müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen — in den AGB und auf der Website. Die Wettbewerbszentrale verweist dafür auf Anlage 3 zu den §§ 14 und 28 BFSG und empfiehlt, diese Angaben so leicht zugänglich zu machen wie Impressum und Datenschutzerklärung. Welche Angaben im Einzelnen hineingehören, ergibt sich aus dieser Anlage.
Davon zu unterscheiden ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit" nach BITV. Sie gilt nur für öffentliche Stellen und ist für ein privat geführtes Hotel nicht einschlägig. In Veröffentlichungen werden beide Begriffe häufig vermischt — auch die Wettbewerbszentrale spricht von einer „Erklärung zur Barrierefreiheit". Gemeint ist für Unternehmen die Informationspflicht aus dem BFSG, nicht die BITV-Erklärung.
Wer prüft und was droht
Hier ist Zurückhaltung angebracht. Die Wettbewerbszentrale nennt in ihrer Einordnung zum BFSG weder eine zuständige Behörde noch konkrete Bußgeld- oder Abmahnrisiken. Sie hält vielmehr fest, dass das Gesetz in der Praxis noch viele Fragen aufwirft, weil bislang nur wenige offizielle Auslegungen vorliegen und der Gesetzestext an einigen Stellen unklar bleibt.
Ihre Empfehlung ist entsprechend pragmatisch: Unternehmen sollten ihre Entscheidungen zur Umsetzung gut dokumentieren und nachvollziehbar begründen, die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen und bereit sein, sich an neue Vorgaben oder Klarstellungen anzupassen. Für ein Hotel heißt das: Halten Sie fest, was Sie geprüft haben und wo Sie nachbessern — diese Dokumentation ist zugleich die Grundlage für Ihre Informationen zur Barrierefreiheit.
Checkliste: Acht Fragen an Ihre Website und Buchungsstrecke
- Können Gäste über Ihre Website ein Zimmer buchen oder eine Buchung vorbereiten — oder ist die Seite rein informativ?
- Hat Ihr Haus weniger als 10 Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Nur dann greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen.
- Lässt sich die Buchungsstrecke von der Zimmersuche bis zur Zahlung vollständig mit der Tastatur bedienen, und ist der Fokus dabei immer sichtbar?
- Erreichen Text und Hintergrund überall einen Kontrast von mindestens 4,5:1 — auch in Ihren Hausfarben?
- Werden Formularfehler als Text erklärt, oder nur durch eine farbige Markierung angezeigt?
- Haben alle Bilder Alternativtexte, und tragen Videos mit Sprache Untertitel?
- Kommt ein Screenreader durch die gesamte Buchungsstrecke, und bleibt das Layout bei vergrößerter Schrift nutzbar?
- Finden Gäste Informationen zur Barrierefreiheit auf Ihrer Website und in den AGB — so leicht wie Impressum und Datenschutzerklärung?
Nicht nur Pflicht, sondern Verkaufsargument
Barrierefreiheit ist mehr als eine Pflichtübung. Die Wettbewerbszentrale verweist auf Studien, wonach Online-Shops mit barrierefreier Navigation und barrierefreiem Checkout ihre Conversion-Raten um bis zu 20 Prozent steigern können, weil Nutzer seltener abbrechen; eine zitierte SEMrush-Analyse sieht bei barrierefrei gestalteten Seiten im Schnitt 12 Prozent mehr organischen Traffic. Ob sich diese Zahlen auf ein Hotel übertragen lassen, ist offen — der Mechanismus gilt aber auch dort: Wer größere Schrift braucht, keine Maus nutzt oder am Handy tippt, bucht dort, wo es ohne Hürden geht. Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch ältere Gäste, die klare Formulare und gut lesbare Seiten brauchen.
Hinzu kommt: Nachrüsten ist aufwendig. Ein Buchungssystem, das von Anfang an auf WCAG-Konformität ausgelegt ist, hat einen strukturellen Vorteil gegenüber Lösungen, bei denen Barrierefreiheit nachträglich eingebaut werden muss. Ehrlich bleibt dabei: Viele kleine Häuser fallen unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen — sie müssen nicht, sie können.
Die Masaro-Hotelsoftware prüft die Hauptseiten der Gastseite — Startseite, Zimmerübersicht, Kontakt und den Einstieg in die Buchungsstrecke — in automatisierten Tests gegen die WCAG-Regeln der Stufen A und AA. Die Ausweitung auf die vollständige Buchungsstrecke und eine Kontrastprüfung jeder vom Hotelier gewählten Farbe sind vorgesehen. Jede Hotelinstanz bringt eine Seite „Barrierefreiheit" mit, die im Fußbereich neben Impressum und Datenschutzerklärung verlinkt ist und deren Inhalt Sie selbst pflegen; eine automatisch erzeugte Fassung ist geplant. Wie das mit den übrigen Funktionen zusammenspielt, zeigt Ihnen der Funktionsüberblick.